opencaselaw.ch

BEK 2019 30

Kostenauferlegung (Nichtanhandnahme)

Schwyz · 2019-03-14 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Kostenauferlegung (Nichtanhandnahme) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die kantonale Staatsanwaltschaft behandelte Anzeigen der D.________ AG (Dossier 1), der F.________ AG (Dossier 2.a), der E.________ AG (Dos- sier 2.b) und der Gewerkschaft G.________ (Dossier 3) gegen den Beschul- digten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand (U-act. 0.0.02). Nach dem diese Nichtanhandnahmeverfügung aufhebenden Beschwerdeentscheid (BEK 2015 24 vom 29. Oktober 2015) sowie Rückzü- gen von Strafanträgen nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

17. November 2016 die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in den Dos- siers 1 und 2.b nicht an die Hand (BEK 2016 175) und stellte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 das Strafverfahren betreffend Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Dossier 3 ein (BEK 2017 14). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘050.00 (Dossier 1) und Fr. 650.00 (Dossier 3) auferlegte sie dem Beschuldigten. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise gut und reduzierte deren Kosten- auflage auf Fr. 600.00. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit dar- auf einzutreten war (BEK 2016 175 und 2017 14 vom 2. März 2017). Eine da- gegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess die strafrechtliche Ab- teilung nach öffentlicher Beratung vom 31. Januar 2019 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Der Beschluss des Kantonsgerichts wurde aufgeho- ben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (BGer 6B_492/2017).

E. 2 Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog unter anderem (BGer 6B_492/2017 E. 2.1): Am 17. November 2016 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer Kosten im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung auf. Dies

Kantonsgericht Schwyz 3 verstösst gegen Bundesrecht. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Auflage von Kosten der beschuldigten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren kann einge- stellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind. Im Übrigen schützte sie gleichermassen wie die Beschwerdekammer (in BEK 2017 14) die Kostenauflage der das Dossier 3 betreffenden Einstellungs- verfügung (BGer 6B_492/2017 E. 2.2).

E. 3 Nachdem die strafrechtliche Abteilung eine Kostenauflage in der Nicht- anhandnahmeverfügung als unzulässig verwarf, dagegen diejenige der Ein- stellungsverfügung schützte, besteht kein Entscheidungsspielraum mehr. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die bestätigte Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 ist vollumfänglich abzuwei- sen. Dagegen ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 insoweit gutzuheissen, als die staatsanwaltschaftli- che Kostenauflage gänzlich aufzuheben ist. Soweit mit beiden Beschwerden die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung in der Sache mit dem Antrag an- gefochten wurden, die Verfahren bis zur Erledigung des Dossiers 2 zu sistie- ren, bleiben die Beschwerden abzuweisen, da dieser noch die Privatkläger betreffende Punkt im ersten Rechtsgang beim Bundesgericht unangefochten rechtskräftig entschieden wurde.

E. 4 Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das „Verfahren“ der Nichtan- handnahme nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Mithin bestünde für die Kostenüberwälzung auf die beschuldigte Person eine gesetz- liche Grundlage, auf welche auch das Bundesgericht in der Entschädigungs- praxis bei Nichtanhandnahmen abstellt (BGE 139 IV 241 E. 1; vgl. zum Kon- nex von Entschädigung nach Art. 429 StPO und Kostenauflage nach Art. 426 StPO Schmid/Jositsch, PK, N 8 zu Art. 426 i.V.m. N 4 zu Art. 429 StPO). Des- halb sind die Auswirkungen des soweit ersichtlich singulären und jedenfalls

Kantonsgericht Schwyz 4 nicht in Übereinstimmung mit der im publizierten Entscheid BGE 139 IV 241 E. 1 entschiedenen Entschädigungspraxis stehenden Urteils der strafrechtli- chen Abteilung auf andere Nichtanhandnahmefälle offenzulassen, zumal die Lehre die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Nichtanhand- nahmen nicht einheitlich kommentiert (vgl. Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 23; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar,

2. A. 2014, Art. 310 StPO N 12) und etwa das Kantonsgericht Fribourg eben- falls eine Kostenauferlegung als möglich erachtet (KG FR Urteil 502 2017 256 vom 28. November 2017). Abgesehen davon dürfte vorliegender Bundesge- richtentscheid, auch wenn die Entschädigungsfrage grundsätzlich von der Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert gilt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), noch nicht als grundsätzliche, die Entschädigungsfrage umfassende Pra- xisänderung gedeutet werden, da er trotz öffentlicher Beratung nicht zur Pu- blikation bestimmt ist.

E. 5 Für den zweiten Rechtsgang werden keine Kosten erhoben und man- gels Aufwands keine Entschädigungen gesprochen. Die Kosten des ersten Rechtsgangs werden ausgangsgemäss (vgl. oben E. 3) zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem er in der Frage der Kostenauferlegung mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vollständig durchdringt, indes mit seinem Sistierungsantrag nach wie vor unterliegt. Die dafür ermessensweise festzulegende reduzierte Entschädigung (§§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. No- vember 2016 wird teilweise gutgeheissen und die Kostenauflage in Dis- Kantonsgericht Schwyz 5 positivziffer 3 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwer- den, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im 1. Rechtsgang von Fr. 2‘000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.00 sowie die Kosten für den 2. Rechtsgang von Fr. 800.00) gehen sie zu Lasten des Staates.
  3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 500.00 entschädigt. Die Entschädi- gung wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. 2 verrechnet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die D.________ AG (1/R), die E.________ AG (1/R), die G.________ (1/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. März 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 14. März 2019 BEK 2019 30 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauferlegung (Nichtanhandnahme) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 und die Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 der kantonalen Staatsanwaltschaft, SUB 2012 104; 2. Rechtsgang);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft behandelte Anzeigen der D.________ AG (Dossier 1), der F.________ AG (Dossier 2.a), der E.________ AG (Dos- sier 2.b) und der Gewerkschaft G.________ (Dossier 3) gegen den Beschul- digten. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates keine Strafuntersuchung an die Hand (U-act. 0.0.02). Nach dem diese Nichtanhandnahmeverfügung aufhebenden Beschwerdeentscheid (BEK 2015 24 vom 29. Oktober 2015) sowie Rückzü- gen von Strafanträgen nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

17. November 2016 die Strafuntersuchung betreffend Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in den Dos- siers 1 und 2.b nicht an die Hand (BEK 2016 175) und stellte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 das Strafverfahren betreffend Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Dossier 3 ein (BEK 2017 14). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘050.00 (Dossier 1) und Fr. 650.00 (Dossier 3) auferlegte sie dem Beschuldigten. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Beschuldigte beim Kantonsgericht. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise gut und reduzierte deren Kosten- auflage auf Fr. 600.00. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab, soweit dar- auf einzutreten war (BEK 2016 175 und 2017 14 vom 2. März 2017). Eine da- gegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten hiess die strafrechtliche Ab- teilung nach öffentlicher Beratung vom 31. Januar 2019 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Der Beschluss des Kantonsgerichts wurde aufgeho- ben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (BGer 6B_492/2017).

2. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erwog unter anderem (BGer 6B_492/2017 E. 2.1): Am 17. November 2016 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerde- führer Kosten im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung auf. Dies

Kantonsgericht Schwyz 3 verstösst gegen Bundesrecht. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Auflage von Kosten der beschuldigten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren kann einge- stellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind. Im Übrigen schützte sie gleichermassen wie die Beschwerdekammer (in BEK 2017 14) die Kostenauflage der das Dossier 3 betreffenden Einstellungs- verfügung (BGer 6B_492/2017 E. 2.2).

3. Nachdem die strafrechtliche Abteilung eine Kostenauflage in der Nicht- anhandnahmeverfügung als unzulässig verwarf, dagegen diejenige der Ein- stellungsverfügung schützte, besteht kein Entscheidungsspielraum mehr. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die bestätigte Kostenauflage in der Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2016 ist vollumfänglich abzuwei- sen. Dagegen ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. November 2016 insoweit gutzuheissen, als die staatsanwaltschaftli- che Kostenauflage gänzlich aufzuheben ist. Soweit mit beiden Beschwerden die Nichtanhandnahme bzw. die Einstellung in der Sache mit dem Antrag an- gefochten wurden, die Verfahren bis zur Erledigung des Dossiers 2 zu sistie- ren, bleiben die Beschwerden abzuweisen, da dieser noch die Privatkläger betreffende Punkt im ersten Rechtsgang beim Bundesgericht unangefochten rechtskräftig entschieden wurde.

4. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das „Verfahren“ der Nichtan- handnahme nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Mithin bestünde für die Kostenüberwälzung auf die beschuldigte Person eine gesetz- liche Grundlage, auf welche auch das Bundesgericht in der Entschädigungs- praxis bei Nichtanhandnahmen abstellt (BGE 139 IV 241 E. 1; vgl. zum Kon- nex von Entschädigung nach Art. 429 StPO und Kostenauflage nach Art. 426 StPO Schmid/Jositsch, PK, N 8 zu Art. 426 i.V.m. N 4 zu Art. 429 StPO). Des- halb sind die Auswirkungen des soweit ersichtlich singulären und jedenfalls

Kantonsgericht Schwyz 4 nicht in Übereinstimmung mit der im publizierten Entscheid BGE 139 IV 241 E. 1 entschiedenen Entschädigungspraxis stehenden Urteils der strafrechtli- chen Abteilung auf andere Nichtanhandnahmefälle offenzulassen, zumal die Lehre die Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO bei Nichtanhand- nahmen nicht einheitlich kommentiert (vgl. Omlin, BSK, 2. A. 2014, Art. 310 StPO N 23; Landshut/Bosshard in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar,

2. A. 2014, Art. 310 StPO N 12) und etwa das Kantonsgericht Fribourg eben- falls eine Kostenauferlegung als möglich erachtet (KG FR Urteil 502 2017 256 vom 28. November 2017). Abgesehen davon dürfte vorliegender Bundesge- richtentscheid, auch wenn die Entschädigungsfrage grundsätzlich von der Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert gilt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), noch nicht als grundsätzliche, die Entschädigungsfrage umfassende Pra- xisänderung gedeutet werden, da er trotz öffentlicher Beratung nicht zur Pu- blikation bestimmt ist.

5. Für den zweiten Rechtsgang werden keine Kosten erhoben und man- gels Aufwands keine Entschädigungen gesprochen. Die Kosten des ersten Rechtsgangs werden ausgangsgemäss (vgl. oben E. 3) zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem er in der Frage der Kostenauferlegung mit der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vollständig durchdringt, indes mit seinem Sistierungsantrag nach wie vor unterliegt. Die dafür ermessensweise festzulegende reduzierte Entschädigung (§§ 2 und 6 Abs. 1 GebTRA) wird mit seinem Verfahrenskostenanteil verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO);- beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. No- vember 2016 wird teilweise gutgeheissen und die Kostenauflage in Dis-

Kantonsgericht Schwyz 5 positivziffer 3 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwer- den, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren im 1. Rechtsgang von Fr. 2‘000.00 werden zu drei Vierteln (Fr. 1‘500.00) dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen (Fr. 500.00 sowie die Kosten für den 2. Rechtsgang von Fr. 800.00) gehen sie zu Lasten des Staates.

3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 500.00 entschädigt. Die Entschädi- gung wird mit seinem Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. 2 verrechnet.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die D.________ AG (1/R), die E.________ AG (1/R), die G.________ (1/R), die kantonale Staatsan- waltschaft (2/R, mit den Akten) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 20. März 2019 kau